Stand: 26.03.2011

  1. Der Verein führt den Namen „Kreisfeuerwehrverband Landkreis Bad Kissingen e. V“. Er wird nachfolgend „Verband“ genannt.
  1. Der Verband hat seinen Sitz in Bad Kissingen.
  1. Der Verband ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Schweinfurt eingetragen.
  1. Der Verband hat die Mitgliedschaft in folgenden Dachorganisationen erworben:

a) Bezirksfeuerwehrverband Unterfranken e. V.

b) Landesfeuerwehrverband Bayern e. V.

c) Deutscher Feuerwehrverband e. V.

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Der Verband verfolgt nachstehende gemeinnützige Zwecke:
    a) Förderung des Brand-, Arbeits-, Katastrophen- u. Zivilschutzes sowie der Verhütung von Unfällen.
    b) Förderung der Rettung aus Lebensgefahr.
    c) Förderung des Umweltschutzes.
    d) Förderung der Bildung in fachlicher Hinsicht.
    e) Förderung der Jugendarbeit in den Feuerwehren
    f) Förderung des Bayerischen Feuerwehrerholungsheimes sowie anderer sozialer Einrichtungen der Feuerwehr.

  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    a) Aus- und Weiterbildung der Feuerwehrdienstleistenden in Ergänzung des Aus- und Weiterbildungsangebotes der Staatlichen Feuerwehrschulen.
    b) Fachliche Betreuung und Beratung der Mitgliedsfeuerwehren, sowie ihrer Jugend- und Altersgruppen.
    c) Unterstützung und Zusammenarbeit mit den am Brand-, Arbeits-, Katastrophen- u. Zivilschutz sowie der Unfallverhütung interessierten und dafür verantwortlichen Stellen.
    d) Steigerung der Einsatzbereitschaft innerhalb der Feuerwehren und Zusammenarbeit mit allen im Brand- und Katastrophenschutz tätigen Organisationen.
    e) Mitwirkung bei der Unfallverhütung, Unfallversicherung und entsprechenden Einrichtungen.
    f) Durchführung von Informationsseminaren und sonstiger Veranstaltungen für die Bevölkerung, insbesondere der Jugend, zur Aufklärung über geeignete Schutzmaßnahmen bei Bränden und Verkehrsunfällen.
    g) Durchführung von Kreisfeuerwehrtagen.

  3. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  5. Vereinsämter sind grundsätzlich ehrenamtlich auszuüben.

  6. Abweichend von Ziffer 5. können an Vorstands- und Ausschussmitglieder angemessene Vergütungen nach § 3 Nr. 26 a EStG bezahlt werden.

  7. Die Entscheidung über Zahlungen nach Ziffer 6. trifft der Verbandsausschuss.

  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Verbands fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Mitglieder des Verbandes können werden:
    a) Freiwillige Feuerwehren (Feuerwehrvereine).
    b) Kommandanten der gemeindlichen Feuerwehren im Sinne des Art. 1 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 BayFwG.
    c) Träger von Werk- und Betriebsfeuerwehren.
    d) Besondere Führungsdienstgrade gemäß Art. 19 BayFwG (Kreisbrandrat, Kreisbrandinspektoren, Kreisbrandmeister).
    e) Im Verbandsausschuss tätige Personen, soweit sie nicht zu dem in Buchstabe a) – d) bezeichneten Personenkreis gehören.

  2. Natürliche Personen und sonstige juristische Personen sowohl des öffentlichen Rechts als auch des Privatrechts können fördernde Mitglieder werden.
  1. Die Mitgliedschaft des Verbandes kann durch Aufnahme erworben werden von:
    a) den Feuerwehrvereinen
    b) den Trägern von Werk- und Betriebsfeuerwehren
    c) den fördernden Mitgliedern.

  2. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Verbandsvorsitzenden zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Verbandsausschuss.

  3. Die Kommandanten der gemeindlichen Feuerwehren im Sinne des Art. 1 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 BayFwG, soweit die entsprechenden Feuerwehrvereine Verbandsmitglied sind, erlangen mit ihrer Bestätigung durch die Gemeinde einen Anspruch auf Aufnahme in den Verband. Die Verbandsmitgliedschaft gilt als begründet, wenn nicht der jeweilige Kommandant innerhalb einer Frist von 2 Wochen, gerechnet ab Bestätigung, dem Verbandsvorsitzenden gegenüber schriftlich Widerspruch gegen diese Rechtsfolge erhebt. Die Kommandanten sind ausdrücklich und rechtzeitig auf die Verbandsmitgliedschaft und das damit verbundene Widerspruchsrecht hinzuweisen.

  4. Die besonderen Führungsdienstgrade nach Art. 10 BayFwG (Kreisbrandrat, Kreisbrandinspektoren, Kreisbrandmeister) erwerben mit ihrer Bestätigung durch die jeweils zuständige Behörde einen Anspruch auf Aufnahme in den Verband. Die Verbandsmitgliedschaft gilt als begründet, wenn nicht der jeweilige Führungsdienstgrad innerhalb einer Frist von 2 Wochen, gerechnet ab Bestätigung, dem Verbandsvorstand nach § 26 BGB gegenüber schriftlich Widerspruch gegen diese Rechtsfolge erhebt. Die besonderen Führungsdienstgrade sind ausdrücklich und rechtzeitig auf die Verbandsmitgliedschaft und das damit verbundene Widerspruchsrecht hinzuweisen.

  5. Die im Verbandsausschuss tätigen Personen, soweit sie die Mitgliedschaft nicht bereits nach Ziffer 1 – 4 erlangt haben, erwerben einen Anspruch auf die Verbandsmitgliedschaft mit ihrer Berufung oder Wahl durch das zuständige Organ. Die Verbandsmitgliedschaft gilt als begründet, wenn nicht die jeweils betroffene Person innerhalb einer Frist von 2 Wochen, gerechnet ab Bestellung, dem Verbandsvorsitzenden gegenüber schriftlich Widerspruch gegen diese Rechtsfolge erhebt. Die betroffenen Personen sind ausdrücklich und rechtzeitig auf die Verbandsmitgliedschaft und das damit verbundene Widerspruchsrecht hinzuweisen.

  6. Soweit juristische Personen die Mitgliedschaft des Verbandes erwerben, werden diese jeweils durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.
  1. Die Mitgliedschaft im Verband endet grundsätzlich durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Verbandes.

  2. Die Mitgliedschaft endet außerdem,
    a) wenn ein im Verbandsausschuss tätiges Mitglied seine Tätigkeit beendet.
    b) wenn ein Mitglied, das seine Mitgliedschaft aus einer Funktion in der gemeindlichen Feuerwehr ableitet, diese Funktion nicht mehr bekleidet.
    Auf entsprechenden Antrag, ist jedoch in Falle der Buchstaben a) und b) im Anschluss die Mitgliedschaft als förderndes Mitglied möglich.

  3. Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verband ist jeweils nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss mindestens einen Monat zuvor schriftlich beim Verbandsvorsitzenden eingegangen sein.

  4. Ein Mitglied, das mit 2 Jahresbeiträgen trotz Mahnung im Rückstand ist oder die Beschlüsse der Verbandsversammlung offensichtlich missachtet, kann auf Beschluss des Verbandsausschusses aus dem Verband ausgeschlossen werden. Über den Wiedereintritt eines ausgeschlossenen Mitglieds entscheidet der Verbandsausschuss.
  1. Jedes Verbandsmitglied verfügt in der Verbandsversammlung über eine Stimme. Übt ein Verbandsmitglied in Personalunion mehrere Funktionen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz aus, die jeweils ein eigenes Stimmrecht begründen würden (z.B. Kommandant und Kreisbrandmeister) verbleibt es bei einer Stimme.
  1. Nehmen Kommandant und stellvertretender Kommandant einer gemeindlichen Feuerwehr gemeinsam an einer Verbandsversammlung teil, ruht das Stimmrecht des stellvertretenden Kommandanten.
  1. Fördernde Mitglieder haben in der Verbandsversammlung kein Stimmrecht.  

Personen, die sich um das Feuerwehrwesen verdient gemacht haben, sollen dementsprechend geehrt werden. Die Art der Auszeichnung, z. B. die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und das einzuhaltende Verfahren werden durch eine Ehrenordnung geregelt, die durch den Verbandsausschuss zu erlassen ist.

Die Mitglieder können nach Maßgabe dieser Satzung alle Einrichtungen des Verbandes nutzen und an den angebotenen Veranstaltungen teilnehmen. Sie sind verpflichtet, den Verband bei der Erfüllung seines Zwecks zu unterstützen.

Organe des Verbandes sind:
a) die Verbandsversammlung,
b) der Verbandsausschuss,
c) der Verbandsvorstand.

  1. In jedem Geschäftsjahr findet eine Verbandsversammlung statt, der alle Verbandsmitglieder angehören. Sie ist zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mittels Brief vom Verbandsvorsitzenden einzuberufen.
  1. Eine Verbandsversammlung muss ferner einberufen werden, wenn der Verbandsausschuss dies beschließt oder dies mindestens von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.
  1. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist eine Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von sechs Wochen eine neue Verbandsversammlung  einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
  1. Fördernde Mitglieder haben in der Verbandsversammlung kein Stimmrecht (§ 6 der Satzung). Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit der Verbandsversammlung bleiben die fördernden Mitglieder unberücksichtigt.
  1. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Jedes anwesende stimmberechtigte Verbandsmitglied hat nur eine Stimme (§ 6 der Satzung). Bei Satzungsänderungen müssen zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Beschlüsse hierüber bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  1. Über die Verbandsversammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist durch den Verbandsvorsitzenden oder Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
  1. Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:
    a) Wahl des Schriftführers.
    b) Wahl des Schatzmeisters.
    c) Wahl der 3 Kassenprüfer.
    d) Beratung und Beschlussfassung über eine Beitrags- und Finanzordnung.
    e) Beratung und Beschlussfassung über den Haushaltsplan, falls vom Verbandsvorstand ein solcher erstellt wurde.
    f) Entgegennahme des Jahresberichtes und des Finanzberichtes sowie die Beschlussfassung zur Entlastung des Vorstandes.
    g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige wichtige Angelegenheiten des Verbandes auf Vorlage durch den Verbandsausschuss.
    h) Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
    i) Beratung und Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung und den Verbandsausschuss.

  2. Anträge auf Satzungsänderungen, sonstige Anträge zur Verbandsversammlung sind mindestens eine Woche vor der Verbandsversammlung schriftlich beim Verbandsvorsitzenden einzureichen.
  1. Mitglied im Verbandsausschuss sind:
    a) der Verbandsvorstand (§ 14).
    b) je Inspektionsbereich ein Vertreter der Kreisbrandmeister, sofern im Inspektionsbereich mindestens 21 Feuerwehrvereine Verbandsmitglied sind.
    c) ein Vertreter der Werk- und Betriebsfeuerwehren.
    d) der Kreisjugendwart.
    e) der Kreisbrandmeister „Öffentlichkeitsarbeit“.
    f) der Kreisfeuerwehrarzt.
    g) die Kreisfrauenbeauftragte.
    h) ein Vertreter der Bürgermeister aus dem Kreis der politischen Gemeinden des Landkreises, sofern in dessen Gemeinde wenigstens ein Feuerwehrverein Verbandsmitglied ist.
    i) je Inspektionsbereich ein Vertreter der Feuerwehrvereine, sofern im Inspektionsbereich mindestens 11 Feuerwehrvereine Verbandsmitglied sind.
    j) je Inspektionsbereich ein Vertreter der Kommandanten.
    k) ein Vertreter des Landratsamtes.

  2. Die Mitgliedschaft im Verbandsausschuss erwerben:
    a) der Verbandsvorsitzende durch die Wahl nach Art. 19 Abs. 2 BayFwG.
    b) die stellvertretenden Verbandsvorsitzenden durch die Bestellung nach Art. 19 Abs. 3 Satz 2 BayFwG.
    c) der Schatzmeister und der Schriftführer durch Wahl der Verbandsversammlung für die Dauer von sechs Jahren.
    d) die Vertreter der Kreisbrandmeister durch Wahl der Kommandanten im zuständigen Inspektionsbereich, soweit die Feuerwehrvereine Verbandmitglieder sind.
    e) der Vertreter der Werk- und/oder Betriebsfeuerwehren durch Wahl der Leiter der Werk- oder Betriebsfeuerwehren, deren Träger Verbandsmitglied ist, für die Dauer von sechs Jahren.
    f) der Kreisjugendwart und der Kreisbrandmeister „Öffentlichkeitsarbeit“ durch Bestellung nach Art. 19 Abs. 4 BayFwG.
    g) der Kreisfeuerwehrarzt durch Berufung durch den Vorstand.
    h) die Kreisfrauenbeauftragte durch Wahl von je einer entsandten Wahlfrau (Frauenbeauftragten) der Feuerwehrvereine, die Verbandsmitglieder sind, für die Dauer von 6 Jahren.
    i) der Vertreter der Bürgermeister durch Berufung durch die Bürgermeisterversammlung.
    j) die Vertreter der Kommandanten durch Wahl der Kommandanten im zuständigen Inspektionsbereich, soweit die Feuerwehrvereine Verbandsmitglieder sind für die Dauer von 6 Jahren.
    k) Die Vertreter der Feuerwehrvereine durch Wahl der Vereinsvorsitzenden der Feuerwehrvereine im zuständigen Inspektionsbereich, soweit diese Verbandsmitglieder sind, für die Dauer von sechs Jahren.
    l) Der Vertreter des Landratsamtes durch Benennung durch den Landrat.

    Die jeweiligen Wahlen können auch in gesonderten Versammlungen der jeweiligen Wahlgremien stattfinden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten des jeweils zuständigen Wahlgremiums erhält. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet.

  3. Scheidet ein Mitglied des Verbandsausschusses aus, so wird es ersetzt:
    a) bei Mitgliedern aufgrund einer Funktion in der gemeindlichen Feuerwehr durch den Nachfolger bzw. die Nachfolgerin in der Funktion.
    b) bei gewählten Mitgliedern durch die Wahl eines Nachfolgers bzw. einer Nachfolgerin.
    c) bei berufenen Mitgliedern durch die Berufung eines Nachfolgers bzw. einer Nachfolgerin.
    Das ausgeschiedene Mitglied übt sein Amt bis zur Entscheidung über einen Nachfolger aus.

  4. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens zweimal eine Sitzung des Verbandsausschusses statt. Sie ist eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich vom Verbandsvorsitzenden einzuberufen.

  5. Der Verbandsvorsitzende muss den Verbandsausschuss einberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Ausschussmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.

  6. Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem Verbandsvorsitzenden oder einem Stellvertreter mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst. Jedes Mitglied des Verbandausschusses verfügt über eine Stimme.

  7. In den Sitzungen des Verbandsausschusses führt der Verbandsvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter den Vorsitz. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

Der Verbandsausschuss hat folgende Aufgaben:

  1. Beratung und Beschlussfassung in allen wichtigen Fragen, soweit nicht die Verbandsversammlung zuständig ist.

  2. Festlegung der Fachbereiche und Bestellung der Fachbereichsleiter (im Einvernehmen mit dem Verbandsvorsitzenden).

  3. Bestätigung der entsandten Vertreter (vgl. § 12 der Satzung).

Der Verbandsvorstand besteht aus:
a) dem Kreisbrandrat als Verbandsvorsitzenden.
b) den Kreisbrandinspektoren als stellvertretende Verbandsvorsitzende.
c) dem Schatzmeister.
d) dem Schriftführer.

  1. Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben:
    a) er hat die Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses aufzuführen.
    b) er besorgt die Verwaltung des Verbandes und fasst die Beschlüsse über alle Verbandsfragen, soweit dafür nicht die Verbandsversammlung, der Verbandsausschuss oder der Vorsitzende zuständig ist.
    c) er kann einen Haushaltsplan aufstellen.

  2. Der Verbandsvorstand führt nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Geschäftsjahr eine Sitzung durch. Sie ist eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich vom Verbandsvorsitzenden einzuberufen.

  3. Der Verbandsvorstand muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder dies schriftlich unter Mitteilung der gewünschten Tagesordnungspunkte verlangen.

  4. Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn neben dem Verbandsvorsitzenden oder einem Stellvertreter mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst. Jedes Vorstandsmitglied verfügt über eine Stimme.

  5. In den Sitzungen des Verbandsvorstandes führt der Verbandsvor- vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter den Vorsitz. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes innerhalb eines Monats nach der Sitzung zu übermitteln.

  6. Der Verbandsvorsitzende und die Fachbereichsleiter erstatten dem Verbandsausschuss und der Verbandsversammlung jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit.
  1. Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem Verbandsvorsitzenden, den stellvertretenden Verbandsvorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

  2. Der Verbandsvorsitzende vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich allein. Im Übrigen vertreten je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam den Verband gerichtlich und außergerichtlich.

  3. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die weiteren Vorstandsmitglieder zur Vertretung des Verbands nur bei Verhinderung des Verbandsvorsitzenden berechtigt sind.
  1. Der Schriftführer hat die schriftlichen Arbeiten zu erledigen und in den     Sitzungen und Versammlungen Protokoll zu führen.

  2. Der Schatzmeister hat die Kasse zu verwalten und über alle Ein- und Ausgänge Buch zu führen. Er hat die Kassenführung und den Jahresabschluss der Verbandsversammlung und dem Verbandsausschuss vorzulegen.

  3. Der Schatzmeister und der Schriftführer werden in der Verbandsversammlung durch die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf die Dauer von 6 Jahren gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

Der Vorstand kann sich zur Unterstützung und Erledigung der laufenden Geschäfte des Verbandes eines Geschäftsführers und mehrerer Mitarbeiter bedienen. Der Geschäftsführer kann an den Sitzungen des Verbandsausschusses und des Verbandsvorstandes teilnehmen, hat aber kein eigenes Stimmrecht. Gleiches gilt für die Verbandsversammlung.

  1. Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus
        a) Mitgliedsbeiträgen,
        b) Spenden,
        c) Sonstigen Zuwendungen,
        d) Zweckbetrieben.

  2. Die Jahresrechnung ist von mindestens 2 Kassenprüfern zu prüfen.

  3. Die Kassenprüfer werden von der Verbandsversammlung auf die Dauer von § Jahren gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet.
  1. Die Verbandsmitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag an den Kreisfeuerverband. In diesem Betrag sind die Beiträge für den Bezirksfeuerwehrverband Unterfranken e. V. und den Landesfeuerwehrverband Bayern e. V. sowie den Deutschen Feuerwehrverband e. V. enthalten.

  2. Die Beitragshöhe wird in einer Beitrags- und Finanzordnung festgesetzt.

  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  1. Der Verband wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Verbandsversammlung mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung anwesend sind und mindestens 1/4 der stimmberechtigten Anwesenden für die Auflösung stimmen.

  2. Ist die Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, so muss eine neue Verbandsversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl  der anwesenden Versammlungsmitglieder mit einfacher Mehrheit über die Auflösung beschließt.

  3. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an den Landkreis Bad Kissingen, der es unmittelbar und ausschließlich für die Feuerwehren des Landkreises zur Förderung des Feuerschutzes und der Hilfeleistung zu verwenden hat.

Diese Fassung der Satzung wurde in der Verbandsversammlung am 26.03.2011 in Garitz beschlossen und tritt an die Stelle der Fassung vom 18.04.1994.